B. Am 2. Juni 2006 erfolgte die Grundbuchanmeldung durch den Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises, wonach B. als Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. 1000 in der Gemeinde C. einzutragen sei. Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 wies das Kreisgrundbuchamt diese Anmeldung ab. Es erwog, das fragliche Grundstück stehe im Alleineigentum der X. GmbH, die im Scheidungsverfahren nicht Partei und somit nicht passivlegitimiert gewesen sei.