6. Aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer trotz seines Unterliegens nur einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aus dem gleichen Grund hat er Anspruch auf einen teilweisen Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion betragen pauschal Fr. 1'000.--. Davon werden B. Fr. 800.-- zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.