2 der angefochtenen Verfügung, wonach die Kosten der „anmeldenden Person“ auferlegt werden, missverständlich und unpräzis ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um Missverständnisse auszuschliessen, ist es wünschbar, dass in der Verfügung die zahlungspflichtigen Personen einzeln mit Namen genannt werden. Im zweiten Satz von Ziff. 2 der Verfügung vom 22. Februar 2006 hätten C., D., E., B., G., H., I., J., K., L., M. und N. als Zahlungspflichtige genannt werden sollen. Weil die angefochtene Verfügung aber gesetzeskonform ausgelegt werden kann und im Ergebnis richtig ist, muss die Beschwerde abgewiesen werden.