Ausnahme von F.. Wohl ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz eigentlich die Absicht hatte, die Kosten diesen Personen aufzuerlegen. Dies kommt im Brief vom 28. Februar 2006 zum Ausdruck, in dem der Grundbuchverwalter festhält, „die Parteien als Anmelder“ seien zahlungspflichtig. Er kann damit nur diejenigen Parteien gemeint haben, die die Durchleitungsrechte anmeldeten. Dem Beschwerdeführer ist allerdings Recht zu geben, dass Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung, wonach die Kosten der „anmeldenden Person“ auferlegt werden, missverständlich und unpräzis ist.