9 Indessen betrifft die vorliegend angefochtene Abweisungsverfügung nur das Ka- nalisations- und das Telekommunikationsrecht. F. als Eigentümer der am Wegrecht berechtigten Parzelle ist für diesen Teil des Grundbuchgeschäfts, der mit der Abweisungsverfügung behandelt wurde, nicht Partei bzw. nicht Anmelder. Somit schuldet er auch die damit verbundenen Gebühren nicht. Die Löschung seines Wegrechts erfolgte kostenlos (Ziff. 1.7, Anhang IV B der GebV). Die Abweisungsverfügung hätte ihm auch nicht eröffnet werden müssen (Art. 24 Abs. 2 GBV). Schuldner sind alle in der Grundbuchanmeldung genannten Personen mit