Dies entspricht Art. 66 FLG, der besagt, dass Gebühren zu entrichten hat, wer Leistungen (Hoheitsakte und andere staatliche Leistungen) der kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt. Treten also sämtliche Vertragsparteien als Anmelder auf, sind sie alle - und nicht nur die verfügungsberechtigten Personen - Schuldner.