Gemäss Gebührentarif der Grundbuchämter sind die genannten Personen somit primär Schuldner der Grundbuchkosten. In der Grundbuchanmeldung vom 22. Juli 2005 treten indessen sämtliche Vertragsparteien (also die Eigentümer von sämtlichen belasteten und berechtigten Grundstücken) als Anmelder auf, wobei sie von Fürsprecher und Notar A. vertreten werden (vgl. Ziff. 7 des Dienstbarkeitsvertrags). Alle Vertragsparteien nehmen eine Dienstleistung des Grundbuchamtes in Anspruch, weshalb sie grundsätzlich auch für dessen Gebühren aufzukommen haben. Dies entspricht Art.