Betreffend das Kanalisationsrecht und das Telekommunikationsrecht ist verfügungsberechtigt und zur Grundbuchanmeldung befugt die Eigentümerin der Parzelle Nr. 1000, nämlich die aus C., D. und E. bestehende einfache Gesellschaft. Verfügungsberechtigte Person hinsichtlich der Löschung des Wegrechts ist F. als Eigentümer der wegrechtsberechtigten Parzelle Nr. 9000. Gemäss Gebührentarif der Grundbuchämter sind die genannten Personen somit primär Schuldner der Grundbuchkosten.