Mit dem „Verfügungsberechtigten“ ist der Eigentümer gemeint, der gemäss Art. 963 Abs. 1 ZGB berechtigt ist, mittels einer schriftlichen Erklärung Eintragungen (z.B. Belastungen) bezüglich seines Grundstückes ins Grundbuch anzumelden. Bei Löschungen oder Abänderungen eines Eintrages ist die aus dem Eintrag berechtigte Person verfügungsberechtigt (Art. 964 Abs. 1 ZGB). Die verfügungsberechtigte Person kann sich dabei vertreten lassen (Art. 965 Abs. 2 ZGB und Art. 16 Abs. 1 GBV; bei öffentlich beurkundeten Geschäften gestützt auf Art. 963 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 128 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1] sowie Art.