In Ziff. 6 des Dienstbarkeitsvertrags haben die Parteien vereinbart, dass die Kosten des Vertrags (Grundbuchamt und Notar) je zu einem Sechstel zu Lasten der Eigentümer der Liegenschaften Nrn. 2000, 3000, 4000, 5000, 6000 und 7000 (berechtigte Parzellen) gehen. Die Eigentümer der belasteten Parzelle Nr. 1000 erhalten zudem vom Eigentümer der (berechtigten) Parzellen Nrn. 5000 und 6000 einen Betrag von Fr. 4'000.— für „Umtriebe und Dienstbarkeitsrechte“. Solche privaten Vereinbarungen unter den Parteien über die interne Kostenverteilung sind ohne Weiteres zulässig.