- In der angefochtenen Verfügung hat das Kreisgrundbuchamt die Kosten (Gebühren und Auslagen) von Fr. 300.-- der „anmeldenden Person“ zur Zahlung auferlegt. Mit Brief vom 28. Februar 2006 präzisierte der Grundbuchverwalter, mit der „anmeldenden Person“ sei nicht Fürsprecher und Notar A. gemeint. Vielmehr habe er die Kosten „den Parteien als Anmelder“ auferlegen wollen.