gung vom 22. Februar 2006 ist somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht klar hervor, wer die Verfahrenskosten zu bezahlen habe. Die Vorinstanz habe sie gemäss Wortlaut der „anmeldenden Person“ auferlegt, was zur Annahme verleite, damit sei der Notar gemeint. Schuldner sei indessen der Verfügungsberechtigte. - In der angefochtenen Verfügung hat das Kreisgrundbuchamt die Kosten (Gebühren und Auslagen) von Fr. 300.-- der „anmeldenden Person“ zur Zahlung auferlegt.