7 buchämtern eine rechtliche Handhabe zu geben, diesen Wildwuchs einzudämmen. Vorgesehen ist, dass bei der Teilung eines Grundstücks die Dienstbarkeiten bezüglich eines jeden Grundstückteils bereinigt werden müssen (vgl. Bericht vom März 2004 zum Vorentwurf der Teilrevision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts [Vernehmlassungsvorlage], Erläuterungen zu VE-Art. 743, S. 29 f.).