der Hand. Je mehr bedeutungslose Dienstbarkeiten entstehen, desto mehr wird ausserdem der Informationswert des Grundbuchs geschmälert. Das Gleiche gilt für den Fall der Vereinigung von Grundstücken. Nur durch eine aufwendige Bereinigungsarbeit oder durch das Verfahren nach Art. 744 Abs. 2 und 3 ZGB kann das Grundbuch von solchen unnötigen Belastungen befreit werden. Um diesem Missstand entgegentreten zu können, beabsichtigt der Bund in der oben erwähnten Teilrevision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts, den Grund-