3.6 Im Weiteren weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Lokalisierung der Grunddienstbarkeit in einem Plan dann von grosser praktischer Bedeutung ist, wenn das Grundstück später geteilt werden sollte. Erstreckt sich die Ausübung des Leitungsrechts auf das ganze Grundstück, muss die Dienstbarkeit auf sämtliche durch die Teilung entstehenden neuen Grundstücke übertragen werden, wo sie wiederum jeweils die ganze Fläche betrifft (Art. 744 Abs. 1 ZGB). Das Leitungsrecht wird auf diese Weise vervielfacht, obwohl es nach Sinn und Zweck nur einmal und an einer bestimmten Stelle ausgeübt werden soll. Dass solche „atomisierte“ Belastungen den Wert der Grundstücke vermindern, liegt auf