Um solchen Konflikten vorzubeugen und die Rechtssicherheit zu stärken, plant der Bund eine Teilrevision des ZGB, wonach die öffentliche Beurkundung neu für die Errichtung sämtlicher Grunddienstbarkeiten mit Ausnahme von Durchleitungsrechten gelten soll. Die Dienstbarkeitsverträge für die Durchleitung von Röhren und Leitungen sollen nur deshalb von der neuen Formvorschrift ausgenommen werden, weil sie ohnehin bereits bisher häufig von Fachleuten ausgearbeitet wurden (vgl. dazu den Bericht vom März 2004 zum Vorentwurf der Teilrevision des Immobiliarsa- chen- und Grundbuchrechts [Vernehmlassungsvorlage], Erläuterungen zu VE- Art. 732, S. 27).