6 zutrifft -, würde dies aus dem Vertrag nicht hinreichend klar hervorgehen. Der Inhalt eines Dienstbarkeitsvertrages muss klar und aus sich selbst verständlich sein. Dies ergibt sich aus der Bedeutung, die dem Rechtsgrundausweis in Verbindung mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs zukommt. Da der Vertrag zu den Grundbuchbelegen kommt und hier im Rahmen des Hauptbucheintrages öffentlichen Glauben geniesst, so dass die Erwerber sowohl des Grundstückes wie der Dienstbarkeit sich auf ihn berufen können, muss er zu jeder Zeit mit gleicher Sicherheit auslegbar sein, also auch dann, wenn sein Inhalt nicht mehr durch die Beziehungen der Vertragsparteien festgestellt werden kann (ZBGR