3.4 Mit der verlangten genaueren Festlegung hat das Kreisgrundbuchamt den Beschwerdeführer dazu verhalten, den genauen Inhalt der Dienstbarkeit bereits im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung festzusetzen und die Auslegung nicht auf den Anwendungsfall aufzuschieben (vgl. Art. 738 ZGB). Es soll versucht werden, Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt zum vornherein zu vermeiden, was zum Schutz der Dienstbarkeitsberechtigten erwünscht ist (ZBGR 1987 S. 29 E. 4). Aus dem fraglichen Dienstbarkeitsvertrag vom 21. Juli 2005 geht die Lage der Leitungsrechte nicht hervor und ist deshalb auf jeden Fall auslegungsbedürftig.