Ebenso wenig ist einzusehen, weshalb – wie der Beschwerdeführer geltend macht – ein Bedürfnis bestehen soll, dass der Berechtigte für den Fall einer eventuellen Zerstörung der Leitung diese an einer beliebigen Stelle wieder soll errichten können. Das Wesen eines Durchleitungsrechts besteht darin, dass es örtlich begrenzt ist. Sollte es im Lauf der Zeit aus der Sicht des Berechtigten erforderlich werden, den Verlauf zu ändern, muss er sich mit dem Belasteten verständigen. Auf der anderen Seite gibt Art.