Damit unterscheidet sich das Durchleitungsrecht etwa von einem Weiderecht oder dem Recht zum Bezug von Kies, Sand oder anderen Bodenbestandteilen, die typischerweise auf dem ganzen Grundstück ausgeübt werden können. Ist die Leitung einmal erstellt, besteht kein Bedürfnis und keine Notwendigkeit, die Dienstbarkeit auch an einer anderen Stelle der Parzelle ausüben zu können. Ebenso wenig ist einzusehen, weshalb – wie der Beschwerdeführer geltend macht – ein Bedürfnis bestehen soll, dass der Berechtigte für den Fall einer eventuellen Zerstörung der Leitung diese an einer beliebigen Stelle wieder soll errichten können.