3.3 Durchleitungsrechte, wie sie in casu zur Diskussion stehen, ermöglichen dem Eigentümer des berechtigen Grundstücks, eine Leitung durch das belastete Grundstück zu führen. Unausgesprochen gehen die Parteien vorliegend wohl davon aus, dass pro Dienstbarkeit nur eine einzige Leitung zugelassen ist. Etwas anderes würde denn auch keinen Sinn machen. Damit unterscheidet sich das Durchleitungsrecht etwa von einem Weiderecht oder dem Recht zum Bezug von Kies, Sand oder anderen Bodenbestandteilen, die typischerweise auf dem ganzen Grundstück ausgeübt werden können.