744 ZGB, N. 26). Wenn für eine Dienstbarkeit bauliche Anlagen erforderlich sind, welche sich auf dem dienenden Grundstück befinden, z.B. ein Weg, ein Kanal, eine Wasser- oder Elektrizitätsleitung, wird durch diese die Dienstbarkeit in der Regel dem Inhalt nach bestimmt und dem Umfang nach begrenzt (LIVER, a.a.O., Art. 738 ZGB, N. 55). Alle Dienstbarkeiten beschränken das Eigentum, aber nur so weit, als ihre Ausübung nach Zweck, Inhalt und Umfang dies notwendig macht (LIVER, a.a.O., Art. 742 ZGB, N. 9).