5 keitsgrenzen örtlich genau festgelegt sein. Diese Beschränkung kann sich aber auch ohnedies aus dem Zweck und Inhalt der Dienstbarkeit ergeben. Dies gilt etwa für das Wegrecht, das Durchleitungsrecht, das Quellenrecht und die Schiessservitut (LIVER, a.a.O., Art. 730 ZGB, N. 24; Art. 742 ZGB, N. 3; Art. 744 ZGB, N. 26).