3.2 Die Grunddienstbarkeit zeichnet sich dadurch aus, dass der Eigentümer eines Grundstückes bestimmte Eingriffe des Eigentümers eines andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf (Art. 730 Abs. 1 ZGB). Durch die Dienstbarkeit belastet wird die ganze Liegenschaft; auf einen Teil der Liegenschaft beschränkt sein kann nur die Inanspruchnahme (Ausübung) der Dienstbarkeit (LIVER, a.a.O., Art. 744 ZGB, N. 24; Art. 730 ZGB, N. 14 u. 24; Art. 742 ZGB, N. 2-4; Art. 743 ZGB, N. 17).