Das Kreisgrundbuchamt könne die Parteien nicht zu einer anderen Vertragsauslegung zwingen. Die Vorinstanz stellt sich dagegen auf den Standpunkt, Leitungsrechte wie die vorliegenden seien – durch ihre technische Konstruktion bedingt - per definitionem immer örtlich begrenzt und damit eine sogenannte gemessene Dienstbarkeit. Selbst wenn im Vertrag der Verlauf nicht festgelegt sei, müsse bei der Grundbuchanmeldung der Wille der Parteien zu diesem Punkt mittels eines Plans zum Ausdruck gebracht werden.