4 den beiden Grundstücken genügend umschrieben ist. Wenn der Vertrag nicht offensichtliche Widersprüche oder Lücken aufweist und die notwendige Grundlage für die sichere stichwortartige Bezeichnung der Dienstbarkeit bildet, kann die Eintragung nicht wegen ungenügender Bestimmtheit des Inhaltes, Umfanges oder der Art der Ausübung des Rechtes verweigert werden (LIVER, a.a.O., Art. 732 ZGB, N. 23-25; ZBGR 1957 S. 354 E. 2).