gung davon nur dann wird abhängig machen können, wenn nur auf diese Weise der Wille der Parteien eindeutig zum Ausdruck gebracht werden kann. Im Eintrag wird dann auf die Planskizze hingewiesen (LIVER, a.a.O., Art. 731 ZGB, N. 70; siehe auch ZBGR 1938 S. 4; MBVR 1951 S. 474). Im Vertrag muss das Recht so bestimmt sein, dass es auch für Dritte, insbesondere die Rechtsnachfolger der derzeitigen Grundeigentümer sowie für die Inhaber anderer dinglicher Rechte an