sein können. Im letzteren Fall darf ihre Beibringung von der Urkundsperson oder auch vom Grundbuchverwalter verlangt werden (LIVER, a.a.O., Art. 732 ZGB, N. 22; Handbuch der Justizdirektion des Kantons Bern, 1982, S. 26 f.; ZBGR 2006 S. 33). Wenn die erforderliche Klarheit über den Inhalt und Umfang, namentlich wenn deren Ausübung auf bestimmte Teile des belasteten Grundstückes beschränkt ist, nur durch die zeichnerische Darstellung in einer Planskizze erreicht werden kann, darf (wenn eine Einzeichnung in die Grundbuchpläne nicht erfolgt) der Grundbuchverwalter den Anmeldenden zur Einreichung einer solchen, von den Parteien unterzeichneten Planskizze veranlassen, wenn er auch die Eintra-