Grundbuchverwalter die Eintragung der Dienstbarkeit mit einer stichwortartigen Bezeichnung, die das Recht so weit individualisiert, wie dies auf solche Art geschehen kann, sicher ermöglicht und dass er nicht Widersprüche oder unvollständige Bestimmungen enthalte, die auch aus dem übrigen Inhalt nicht ergänzt werden können (LIVER, a.a.O., Art. 732 ZGB, N. 20). Wenn aus dem Vertrag hervorgeht, dass für ein Wegrecht oder ein Durchleitungsrecht das belastete Grundstück nur an einer den Parteien bewussten Stelle soll in Anspruch genommen werden dürfen (…), müssen diese Örtlichkeiten aus dem Vertrag bestimmbar sein, wozu u. U. Planskizzen das zweckmässige oder gar das notwendige Mittel