Nach Art. 732 ZGB bedarf der Vertrag über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Aus dem Vertrag muss hervorgehen, in welcher Art und in welchem Umfang das Grundstück dem Berechtigten dienstbar sein soll. Das ist ein grundlegendes Erfordernis, dem der Vertrag als Äusserung eines übereinstimmenden Willens der Parteien wie auch als Grundlage der Eintragung in das Grundbuch zu genügen hat. Die Eintragung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Formulierung jeden Zweifel und Streit über den Umfang und die Art der Ausübung der Dienstbarkeit, soweit überhaupt möglich, ausschliesst. Es kann nur verlangt werden, dass der Vertrag dem