1.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Angaben der Post die mit Einschreiben verschickte Verfügung der Vorinstanz am 24. Februar 2006 im Postfach abgeholt. Somit ist die am 27. März 2006 bei der Post aufgegebene Beschwerde rechtzeitig innerhalb der dreissigtägigen Frist eingereicht worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist nicht der Eingang bei der Rechtsmittelbehörde, sondern die Übergabe an die Post der massgebende Zeitpunkt für die Wahrung einer Frist (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.