Gemäss Art. 124 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) ist die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zuständig zur Beurteilung von Verwaltungsbeschwerden gegen Verfügungen des Grundbuchamtes. Jene verfügt über die gleiche Kognition wie das Grundbuchamt. - Beschwerdeführer B. ist als Eigentümer der dienstbarkeitsberechtigten Parzellen Nrn. 5000 und 6000 Partei des angemeldeten Dienstbarkeitsvertrages. Er ist damit zur Beschwerdeführung befugt. Die Beschwerdebefugnis gilt auch für die Frage der Kostenverlegung (vgl. unten E. 5).