2 ten frei bestimmen könnten, wo die Leitungen zu verlegen sind. Diese Rechtsgestaltung liege in der Parteiautonomie der Parteien. Das Kreisgrundbuchamt dürfe sie nicht zu einer gemessenen Dienstbarkeit zwingen. Abzuändern sei e- benfalls die Kostenverlegung. Die Kosten seien nicht, wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten sei, der anmeldenden Person (also dem Notar), sondern dem Verfügungsberechtigten aufzuerlegen. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2006 beantragt das Kreisgrundbuchamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: