C. Gegen die Verfügung des Kreisgrundbuchamts vom 22. Februar 2006 führt B., vertreten durch Fürsprecher und Notar A., Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. Er beantragt, die Abweisungsverfügung vom 22. Februar 2006 sei aufzuheben. Zur Begründung wird vorgebracht, im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags hätten die Parteien noch nicht gewusst, wo genau in der Wegparzelle Nr. 1000 die Leitungen für Kanalisation und Telekommunikation verlaufen würden. Deshalb hätten sie sich für die Errichtung einer ungemessenen Dienstbarkeit entschieden, bei der die Berechtig-