B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2006 wies das Kreisgrundbuchamt die Anmeldung bezüglich der Eintragung des Kanalisations- und Telekommunikationsrechts ab. Begründet wurde die Abweisung damit, der anmeldende Notar habe trotz Aufforderung des Kreisgrundbuchamts keinen Plan eingereicht, aus dem der genaue Verlauf der Leitungen hervorgehe. Dienstbarkeiten, die örtlich bestimmbar seien, müssten, auch wenn sie im Zeitpunkt der Begründung noch nicht festgelegt seien, spätestens im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung in einem Plan lokalisiert werden.