Telekommunikationsrecht Die Eigentümer der Liegenschaft A.-Grundbuchblatt Nr. 1000 räumen den Eigentümern der Liegenschaften A.-Grundbuchblatt Nrn. 2000, 3000, 4000, 5000, 6000 und 7000 auf unbestimmte Zeit das dingliche Recht ein, die Leitungen für die Signale von Radio, Fernsehen und Telefon von der A.-Strasse durch ihr Grundstück Nr. 1000 zu den berechtigten Parzellen zu ziehen. Die Leitungsführung folgt der Kanalisationsleitung.