a Eine Grunddienstbarkeit für die Durchleitung einer Kanalisations- oder einer Telekommunikationsleitung durch eine Parzelle kann nach ihrem Sinn und Zweck nur an einer bestimmten Stelle der belasteten Parzelle ausgeübt werden. Ein solches Durchleitungsrecht kann nur einen örtlich begrenzten Verlauf haben und nicht die ganze belastete Parzelle betreffen. b Wenn die Parteien diese Stelle nicht vereinbart haben, kann das Grundbuchamt die Dienstbarkeit nur eintragen, wenn die Parteien den Verlauf des Durchleitungsrechts in einem Plan einzeichnen. Der Inhalt eines Dienstbarkeitsvertrags muss klar und aus sich selbst verständlich sein.