5. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Im vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung des Kreisgrundbuches einer rechtlichen Überprüfung nicht zu genügen vermag, die Beschwerde indessen gleichwohl aus Gründen, die die Vorinstanz nicht geprüft hat, abzuweisen ist. Es liegen daher besondere Umstände vor, die es rechtfertigen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Da die Beschwerdeführerin sich nicht anwaltlich