Es hat mit seiner Abweisungsverfügung weisungsgemäss und in Einklang mit Lehre und Rechtsprechung gehandelt. Damit besteht auch keine Möglichkeit zur Verbesserung des Mangels im Beschwerdeverfahren. Es ist der Beschwerdeführerin aber selbstverständlich unbenommen, das Geschäft verbessert erneut zur Eintragung anzumelden.