Im vorliegenden Fall hat das Kreisgrundbuchamt die Beschwerdeführerin wie dargelegt darauf hingewiesen, dass bei der Frage der Zeichnungsberechtigung noch Fragen bestünden. Es hat ihr zudem eine Frist zur Behebung der Mängel eingeräumt. Diese Frist war ausreichend lang. Der Beschwerdeführerin waren die rechtlichen Folgen bei Nichtbefolgen der Aufforderung bekannt (vgl. das Schreiben des Kreisgrundbuchamtes vom 27. September 2006). Die Vorinstanz hat daher die Eintragung nach Ablauf der gesetzten Frist zu Recht abgewiesen. Es hat mit seiner Abweisungsverfügung weisungsgemäss und in Einklang mit Lehre und Rechtsprechung gehandelt.