9 gewisse Privilegien verbunden. Ist die Eintragung im Hauptbuch einmal erfolgt, wird die Wirkung der Eintragung auf den Zeitpunkt der Einschreibung im Tagebuch zurückbezogen; es wird kraft einer gesetzlichen Fiktion so gehalten, als ob das Recht im Zeitpunkt der Tagebucheinschreibung entstanden wäre (BETTINA DEILLON-SCHEGG, Grundbuchanmeldung und Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters im Eintragungsverfahren, 1997, S. 37 f.). So werden Rang und Datum nach Art. 972 Abs. 2 ZGB auf den Zeitpunkt der Einschreibung im Tagebuch zurückbezogen.