Lehre und Rechtsprechung haben jedoch zur Vermeidung eines übertriebenen Formalismus die Praxis der Grundbuchämter anerkannt, zur Ergänzung von mangelhaften oder fehlenden Ausweisen eine formlose kurze Nachfrist zu setzen (SCHMID, a.a.O. Art. 966 N 17 mit Hinweis auf BGE 112 II 322, 324). Diese Nachfrist darf gemäss einer Weisung der damaligen Justizdirektion des Kantons Bern an die Grundbuchverwalter vom 23. Juni 1989 (vgl. BN 1990 S. 74 f.) nur ausnahmsweise und nur für ganz kurze Zeit erfolgen. Wird der Mangel innert der gewährten Frist nicht behoben, ist das Geschäft in jedem Fall abzuweisen (ZBGR 1996 S. 179 f.). Mit der Einschreibung der Anmeldung im Tagebuch sind nämlich