4.5 Was die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene nachträgliche Verbesserung des Mangels im Beschwerdeverfahren anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 966 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 24 GBV ist die Anmeldung grundsätzlich abzuweisen, wenn diese nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und keine vorläufige Eintragung nach Art. 966 Abs. 2 ZGB vorgenommen werden kann. Da im vorliegenden Fall ein formeller Mangel gegeben war – die Grundbuchanmeldungen waren nicht rechtsgenüglich unterzeichnet –, entsprach die Abweisung der Grundbuchanmeldung der gesetzlichen Ordnung.