Dies hat jedoch auf das Ergebnis des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keinen Einfluss: Gemäss dem in der gesamten Verwaltungsrechtspflege geltenden Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann die Rechtsmittelbehörde eine sog. Substitution der Motive vornehmen, d.h. eine im Ergebnis zutreffende, aber in der Begründung falsche Verfügung bestätigen, indem sie die falsche Begründung durch zutreffende Rechtserörterungen ersetzt. Entscheidend ist daher im vorliegenden Fall allein, dass die Abweisung der Grundbuchanmeldungen im Ergebnis korrekt war.