4.4 Das Kreisgrundbuchamt hat die Abweisungsverfügung vom 24. Oktober 2006 allein mit der fehlenden öffentlichen Beurkundung begründet. Die Beanstandung hinsichtlich der Unterschrift gemäss den Schreiben vom 11. August 2006 und 27. September 2006 hat es in den Erwägungen zur Abweisungsverfügung nicht erwähnt. Es ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung zwar im Ergebnis korrekt ist – die Grundbuchanmeldungen wurden wie dargelegt nicht rechtsgenüglich unterzeichnet –, dass aber die Begründung dazu fehlerhaft ist (die einfache Schriftform war ausreichend). Dies hat jedoch auf das Ergebnis des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keinen Einfluss: