4.3 Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen dem Kreisgrundbuchamt entgegen, allfällige Unklarheiten bezüglich der rechtsgültigen Firmenunterschrift wären vom Grundbuchamt unmissverständlich und nicht nur „sinngemäss“ zu beanstanden gewesen. Bei einer nicht rechtsgenüglichen Firmenunterschrift hätte es sich um einen verbesserlichen Mangel gehandelt, der kurzfristig hätte behoben werden können und der für sich allein nicht zur Abweisung der Grundbuchanmeldung hätte führen dürfen.