Die Grundbuchanmeldungen für die beiden Dienstbarkeitsverträge (Anmeldungen 4978 und 4979) wurden durch C. unterzeichnet. Gemäss Handelsregisterauszug ist C. Mitglied des Verwaltungsrates der X. AG mit Kollektivunterschrift zu zweien. Damit war aber die Grundbuchanmeldung nicht rechtsgenüglich unterzeichnet. Im Übrigen ist darauf hin zuweisen, dass die Dienstbarkeitsverträge (zu Recht) nicht öffentlich beurkundet sind. Dies hat zur Folge, dass die Ermächtigung zur Grundbucheintragung wohl einer separaten schriftlichen Vollmacht bedarf (vgl. URS FASEL, Kommentar zur Grundbuchverordnung, 2007, Art. 16 N. 10 f.).