DEILLON-SCHEGG, Grundbuchanmeldung und Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters im Eintragungsverfahren, 1997, S. 64; DIETER ZOBL, Grundbuchrecht, 2. Aufl. 2004, N. 486). 4.2 In Art. 2 des Dienstbarkeitsvertrages vom 14./23. Januar 2006 bzw. desjenigen vom 30. Mai/1. Juni 2006 wird der Dienstbarkeitsberechtigten bzw. deren Rechtsnachfolgern das Recht eingeräumt, das vorliegend gewährte Durchleitungsrecht auf ihre Kosten im Grundbuch eintragen zu lassen. Neben A. als Eigentümerin der Grundstücke war nach dieser Bestimmung grundsätzlich auch die X. AG als Dienstbarkeitsberechtigte zur Grundbuchanmeldung befugt.