4. Das Kreisgrundbuchamt macht in seiner Beschwerdevernehmlassung geltend, in einem ersten Reklamationsbrief an die Beschwerdeführerin sei sinngemäss auch das Fehlen einer rechtsgenüglichen Firmenunterschrift auf der "Grundbuchanmeldung" beanstandet worden. Ausserdem sei die Anmeldungsermächtigung nicht eindeutig gegeben gewesen bzw. es sei vorerst nicht klar gewesen, wer die Anmeldung mit "..C." unterzeichnet habe. 4.1 Gemäss Art. 963 Abs. 1 ZGB erfolgen die Eintragungen im Grundbuch auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das