tungseinrichtungen im Sinne von Art. 37 FMG ist an die Person der Anbieterinnen von Fernmeldediensten geknüpft. Die Eigentumsverhältnisse werden daher nicht erst durch die Einräumung der Dienstbarkeiten festgelegt. Nach dem Gesagten sind die im vorliegenden Fall zur grundbuchlichen Anmeldung gebrachten Kabeldurchleitungsrechte keine Baurechte im Sinne von Art. 675 und Art. 779 ZGB. Die Dienstbarkeitsverträge bedürfen daher lediglich der schriftlichen Form (Art. 732 ZGB) und nicht der öffentlichen Beurkundung.